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Versatzverordnung – VersatzV

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1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2002, 2837 - 2838

1
Allgemeine Grundsätze
Die Anleitung gibt Vorgaben, wie bei der Probenahme, der Probenbehandlung, der Analytik und der Beurteilung der Analysenergebnisse im Einzelnen verfahren werden soll.
3Dabei sind zwei verschiedene Ebenen zu unterscheiden:
-

4Probenahme des zu verwertenden Abfalls am Entstehungsort (z. B. Industrie-, Aufbereitungsanlage),
-
Probenahme im Zusammenhang mit der Kontrolle des angelieferten Abfalls am Ort der Verwertung.

5Bei den durchzuführenden Untersuchungen sind die einschlägigen DIN-Normen sowie die im Folgenden festgelegten Anforderungen an die Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik zu beachten.

6Die standardisierten Analyseverfahren erlauben nicht immer abschließende Aussagen zu den Reaktionen der Abfälle, wenn die am Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen und hydrogeologischen Verhältnisse über lange Zeiträume betrachtet werden.

7Daher können im Einzelfall zur Bewertung der Umweltverträglichkeit weitergehende Untersuchungen erforderlich sein.
1.1

8Probenahme
Die Probenahme ist so durchzuführen, dass der zu beurteilende Abfall repräsentativ erfasst wird.
9Die verschiedenen Untersuchungsebenen erfordern allerdings ein differenziertes Vorgehen bei der Probenahme.

10Dies betrifft insbesondere die Anzahl der zu entnehmenden Proben und die Wahl des geeigneten Probenahmeverfahrens.

11Für die Durchführung der Probenvorbereitung ist zunächst von einer mindestens erforderlichen Menge von 1 kg auszugehen.

12In Abhängigkeit von der Materialkonsistenz können aber auch größere Mengen erforderlich werden.
1.1.1

13Probenahmegeräte
Bei der Auswahl des Probenahmeverfahrens und des Probenahmegerätes ist darauf zu achten, dass die zu entnehmende Probe nicht durch Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen kontaminiert wird.
14Ebenso sollte das Material des Entnahmegerätes gegenüber den im zu untersuchenden Material befindlichen Substanzen und Stoffen inert sein.
1.1.2

15Probenahmeprotokoll
Verfahrensweisen und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
16Dazu ist ein Probenahmeprotokoll anzufertigen, das mindestens die in Anhang 1 vorgegebenen Angaben enthält.

17Erforderlichenfalls sind diese Angaben je nach dem jeweiligen Einzelfall zu ergänzen.
1.2

18Probenbehandlung
1.2.1
Konservierung, Transport und Lagerung
Die Aufbewahrung von Proben vor Ort, während des Transports und im Labor ist Teilschritt der Untersuchung und daher bis ins Detail zu planen, mit großer Sorgfalt durchzuführen und zu dokumentieren.

19Für Transport und Lagerung sind geeignete, dicht schließende Gefäße erforderlich.

20Sie sind vor dem Einsatz sorgfältig zu reinigen.

21Die Gefäße müssen so beschaffen sein, dass eine Beeinflussung der Probe durch Bestandteile des Gefäßmaterials ausgeschlossen ist.

22Soll sich die Analyse lediglich auf anorganische Inhaltsstoffe erstrecken, so können auch Gefäße aus Kunststoff verwendet werden.

23Für die Bestimmung leichtflüchtiger Komponenten sind die Einzelproben vor Ort bereits entsprechend der jeweiligen Analysenmethode zu behandeln.

24Die Veränderung lichtempfindlicher Parameter ist durch Aufbewahrung in dunklen Gefäßen zu minimieren.

25Das Probenmaterial ist sofort nach der Entnahme in die dafür vorgesehenen Gefäße zu überführen.

26Beim Transport ins Labor sind die Proben zu kühlen und im Dunklen aufzubewahren.

27Die Proben sind im Labor umgehend zur Analyse vorzubereiten, da viele Inhaltsstoffe Umwandlungsprozessen unterworfen sind.

28Sofern eine sofortige Untersuchung nicht möglich ist, ist in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Stoffen eine geeignete Aufbewahrungsform für die aufbereitete Probe zu wählen.
1.2.2

29Gewinnung der Analysenprobe und Probenvorbereitung
Zur Probenvorbereitung gehören die Vorgänge des Mischens, Trocknens, Siebens und Zerkleinerns der Proben.
30Wie bei der Lagerung der Proben ist auch hier darauf zu achten, dass diese nicht durch äußere Einflüsse in ihrer chemischen Beschaffenheit verändert werden.

31Verfahren der Probenvorbereitung in Abhängigkeit von der Beschaffenheit (Korngröße) des zu untersuchenden Materials sind in der LAGA-Richtlinie PN 2/78 zusammengestellt.

32Spezielle Anforderungen an die Aufbereitung der Proben enthalten auch die folgenden Ausführungen.

33Für die als Versatzmaterial vorgesehenen Abfälle gilt grundsätzlich, dass das Material in der Kornverteilung zu untersuchen ist, in der es verwertet werden soll.
1.2.3

34Bestimmung der Gesamtgehalte
Aufbereitung der Probe durch Teilung, Brechen und Mahlen, um von 5 bis 50 kg 50 g homogenes Material zu erhalten.
1.2.3.1

35Arsen und Metalle
Nach DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) ist zunächst ein Teil der zu untersuchenden Probe (siehe 1.2.2) zu trocknen und analysenfein zu mahlen (mindestens 50 g Trockenmasse < 0,2 mm).

36Die Bestimmung des säurelöslichen Anteils an Arsen und Metallen erfolgt in Lösung nach Durchführung eines Königswasseraufschlusses gemäß DIN 38414, Teil 7.
1.2.3.2
Organische Inhaltsstoffe
Die Bestimmung der organischen Stoffe erfolgt in der Regel aus der Originalprobe.
37Die weitere Behandlung der Proben richtet sich nach den Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 für die einzelnen Stoffe und Beschaffenheitsmerkmale.
1.2.4

38Bestimmung des eluierbaren Anteils
Die Herstellung des Eluats erfolgt nach DIN 38414, Teil 4 (Ausgabe Oktober 1984) oder dem Trogverfahren nach LAGA Richtlinie EW 98 T (Stand Dezember 2001) mit den folgenden Abweichungen:

39Bei den Untersuchungen zur Auslaugbarkeit der zu prüfenden Inhaltsstoffe ist in der Regel das Material in dem Zustand zu eluieren, in dem es verwertet werden soll.

40Eine Zerkleinerung darf im Einzelfall nur insoweit vorgenommen werden, wie es für die Durchführung der Untersuchungen unbedingt notwendig ist.

41Der Wassergehalt und die Korngrößenverteilung der zur Auslaugung vorgesehenen Probe sind an einer Parallelprobe nach Trocknung bei 105
Grad C entsprechend DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985) zu ermitteln.

42In Abhängigkeit vom Größtkorn der zu untersuchenden Originalprobe ist die Probenmenge für die Elution wie folgt zu wählen:

43
Größtkornanteil (mehr als 5%) erforderliche Probenahmemenge
> 0 mm < 2 mm rd. 100 g
> 2 mm <= 11,2 mm rd. 200 g
> 11,2 mm <= 22,4 mm rd. 1.000 g
> 22,4 mm   rd. 2.500 g
Das Verhältnis Wasser/Feststoff beträgt in jedem Fall 10:1. Die Elution mehrerer Teilproben ist zulässig; vor der Weiterbearbeitung sind dann die Teileluate zu vereinigen.
44Zur Elution ist das Wasser/Feststoff-Gemisch 24 Stunden zu schütteln.

45Dabei muss sichergestellt sein, dass die gesamte Probenmenge ständig bewegt wird und Kornverfeinerungen möglichst vermieden werden (empfohlen wird eine Schüttel-Frequenz zwischen 10 und 100 Schwingungen pro Minute).

46Andere Elutionsverfahren, wie das Perkolationsverfahren oder Lysimeterversuche, sind im Rahmen der Untersuchungen nicht erforderlich.

47Zur Eluatgewinnung und -weiterbehandlung sind grundsätzlich Geräte aus Glas zu verwenden.

48Als Elutionsflüssigkeit ist demineralisiertes Wasser zu verwenden.

49Im Einzelfall kann auch eine zusätzliche Elution im sauren oder basischen Bereich in Abhängigkeit von den am Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen Verhältnissen erforderlich sein.

50In jedem Fall ist eine Elution mit dem am Verwertungsort vorkommenden Grubenwasser durchzuführen, da hiervon abhängig ist, wie groß der Anteil des Feststoffes ist, der möglicherweise in Lösung geht.

51Das Grubenwasser kann durch eine synthetisch hergestellte Flüssigkeit, die in ihrer chemischen Zusammensetzung dem vorkommenden Grubenwasser entspricht, ersetzt werden.

52Die Trennung von Feststoff und Eluat muss unmittelbar nach Beendigung der Elution erfolgen.

53Sollen organisch-chemische Parameter bestimmt werden, ist diese Trennung nicht durch Filtration, sondern durch Zentrifugieren zu bewerkstelligen.

54Kann die weitere Bearbeitung und Analyse des Eluats nicht unmittelbar im Anschluss an die Elution erfolgen, ist eine Lagerung des Eluats möglich, sofern die in den DIN-Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Inhaltsstoffe genannten Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
1.3

55Analyseverfahren
Die anzuwendenden Verfahren sind in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 25 G v. 24.2.2012 I 212
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26